Hier können Sie unsere AGB auch herunterladen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für den Mietomnibusverkehr
(AGB-Mietomnibus)
§ 1 Angebot
und Vertragsabschluss
1. Angebote des
Busunternehmens sind, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist,
freibleibend.
2. Der Besteller kann
seinen Auftrag schriftlich, in elektronischer Form oder mündlich erteilen.
3. Der Vertrag kommt
mit der schriftlichen oder in elektronischer Form abgegebenen Bestätigung des
Auftrages durch das Busunternehmen zustande, es sei denn, es wurde etwas
anderes vereinbart. Weicht der Inhalt der Bestätigung von dem des Auftrages ab,
kommt der Vertrag auf der Grundlage der Bestätigung dann zustande, wenn der
Besteller innerhalb einer Woche nach Zugang die Annahme erklärt.
§ 2
Leistungsinhalt
1. Für den Umfang der
vertraglichen Leistungen sind die Angaben in der Bestätigung des Auftrages
maßgebend. § 1 Abs. 3 und § 3 bleiben unberührt.
2. Die Leistung
umfasst in dem durch die Bestätigung des Auftrages vorgegebenen Rahmen die
Bereitstellung eines Fahrzeugs der vereinbarten Art mit Fahrer und die
Durchführung der Beförderung; die Anwendung der Bestimmungen über den
Werkvertrag wird ausgeschlossen.
3. Die vereinbarte
Leistung umfasst nicht:
a. die Erfüllung des
Zwecks des Ablaufes der Fahrt,
b. die Beaufsichtigung
der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und hilfsbedürftigen
Personen,
c. die
Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner Fahrgäste im
Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklässt,
d. die
Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen,
e. die Information
über die für alle Fahrgäste einschlägigen Regelungen, soweit sie insbesondere
in Devisen-, Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften enthalten sind und
die Einhaltung der sich aus den Regelungen ergebenden Verpflichtungen.
Dies gilt nicht,
wenn etwas anderes vereinbart wurde.
§ 3
Leistungsänderungen
1. Leistungsänderungen
durch das Busunternehmen, die nach Zustandekommen des Vertrages notwendig
werden, sind zugelassen, wenn die Umstände, die zur Leistungsänderung führen,
vom Busunternehmen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind und
soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind. Das
Busunternehmen hat dem Besteller Änderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem
Änderungsgrund zu erklären.
2. Leistungsänderungen
durch den Besteller sind mit Zustimmung des Busunternehmens möglich. Sie
bedürfen der Schriftform oder der elektronischen Form, es sei denn, etwas
anderes wurde vereinbart.
§ 4 Preise und
Zahlungen
1. Es gilt der bei
Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis.
2. Alle Nebenkosten
(z. B. Straßen- und Parkgebühren, Übernachtungskosten für den/die Fahrer) sind
im Mietpreis nicht enthalten, es sei denn, es wurde etwas abweichendes
vereinbart.
3. Mehrkosten
aufgrund vom Besteller gewünschter Leistungsänderungen werden zusätzlich
berechnet.
4. Die Geltendmachung
von Kosten, die aus Beschädigungen oder Verunreinigungen entstehen, bleibt
unberührt.
5. Rechnungen sind
nach Erhalt ohne Abzug fällig.
§ 5 Rücktritt und
Kündigung durch den Besteller
1. Rücktritt
Der Besteller
kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten. Nimmt er diese Möglichkeit
wahr, hat das Busunternehmen dann, wenn der Rücktritt nicht auf einem Umstand
beruht, den es zu vertreten hat, anstelle des Anspruches auf den vereinbarten
Mietpreis einen Anspruch auf angemessene Entschädigung. Deren Höhe bestimmt
sich nach dem vereinbarten Mietpreis unter Abzug des Wertes, der vom Busunternehmen
ersparten Aufwendungen und etwaiger durch andere Verwendungen des Fahrzeugs
erzielten Erlöse.
Das
Busunternehmen kann Entschädigungsansprüche wie folgt pauschalieren:
Bei einem
Rücktritt
a. bis 30 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 10 %
b. ab 29 bis 22 Tage vor dem geplanten
Fahrtantritt 30 %
c. ab 21 bis 15 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 40 %
d. ab 14 bis 7 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 50 %
e. ab 6 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 60 %
des vereinbarten Mietpreises, wenn und soweit der Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden des Busunternehmens überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
Der
Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt auf Leistungsänderungen des
Busunternehmens zurückzuführen ist, die für den Besteller erheblich und
unzumutbar sind. Weitergehende Rechte des Bestellers bleiben unberührt.
2. Kündigung
a. Werden Änderungen
der vereinbarten Leistungen nach Fahrtantritt notwendig, die für den Besteller
erheblich und nicht zumutbar sind, dann ist er - unbeschadet weiterer Ansprüche
- berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesen Fällen ist das Busunternehmen
verpflichtet, auf Wunsch des Bestellers hin ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern,
wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte
Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt im
Hinblick auf die Rückbeförderung Mehrkosten, so werden diese vom Besteller
getragen.
b. Weitergehende
Ansprüche des Bestellers sind dann ausgeschlossen, wenn die notwendig werdenden
Leistungsänderungen auf einem Umstand beruhen, den das Busunternehmen nicht zu
vertreten hat.
c. Kündigt der
Besteller den Vertrag, steht dem Busunternehmer eine angemessene Vergütung für
die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen
zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse
sind.
§ 6 Rücktritt
und Kündigung durch das Busunternehmen
1. Rücktritt
Das
Busunternehmen kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn
außergewöhnliche Umstände, die es nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung
unmöglich machen. In diesem Fall kann der Besteller nur die ihm in
unmittelbarem Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung entstandenen notwendigen
Aufwendungen ersetzt verlangen.
2. Kündigung
a. Das
Busunternehmen kann nach Fahrtantritt kündigen, wenn die Erbringung der
Leistung entweder durch höhere Gewalt, oder durch eine Erschwerung, Gefährdung
oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z.
B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder
Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder
andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu
vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen, oder durch den
Besteller erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im Falle
einer Kündigung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund einer Erschwerung,
Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art ist das Busunternehmen auf
Wunsch des Bestellers hin verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste
zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im
Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei Kündigung wegen
höherer Gewalt Mehrkosten für die Rückbeförderung, so werden diese vom
Besteller getragen.
b. Kündigt das
Busunternehmen den Vertrag, steht ihm eine angemessene Vergütung für die
bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu,
sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.
§ 7 Haftung
1. Das Busunternehmen
haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für die
ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung.
2. Das Busunternehmen
haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt sowie eine Erschwerung,
Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare
Umstände wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten,
Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch
Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie
von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen.
3. Die Regelungen
über die Rückbeförderung bleiben unberührt.
§ 8
Beschränkung der Haftung
1. Die Haftung des
Busunternehmens bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen wegen Sachschäden
ist auf den dreifachen Mietpreis (vgl. oben § 4) beschränkt, die Haftung je
betroffenem Fahrgast ist begrenzt auf den auf diese Person bezogenen Anteil am
dreifachen Mietpreis. Werden Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung
geltend gemacht, wird je betroffenem Fahrgast bei Sachschäden bis 4.000 €
gehaftet. Übersteigt der auf den einzelnen Fahrgast bezogene Anteil am
dreifachen Mietpreis diese Beträge, ist die Haftung auf den auf diese Person
bezogenen Anteil am dreifachen Mietpreis begrenzt.
2. § 23 PBefG bleibt
unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der
Schaden je beförderte Person 1.000,00 € übersteigt.
3. Die in den
Absätzen 1 und 2 genannten Begrenzungen haben keine Gültigkeit, wenn der zu
beurteilende Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.
4. Das Busunternehmen
haftet nicht für Schäden, soweit diese ausschließlich auf einem schuldhaften
Handeln des Bestellers oder eines seiner Fahrgäste beruhen.
5. Der Besteller
stellt das Busunternehmen und alle von ihm in die Vertragsabwicklung
eingeschalteten Personen von allen Ansprüchen frei, die auf einem der in § 2 Abs. 3 lit. a. - e. umschriebenen
Sachverhalte beruhen.
§ 9 Gepäck und
sonstige Sachen
1. Gepäck im normalen
Umfang und - nach Absprache - sonstige Sachen werden mitbefördert.
2. Für Schäden, die
durch vom Besteller oder seinen Fahrgäste mitgeführten Sachen verursacht
werden, haftet der Besteller, wenn sie auf Umständen beruhen, die von ihm oder
seinen Fahrgästen zu vertreten sind.
§ 10 Verhalten
des Bestellers und der Fahrgäste
1. Dem Besteller
obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der
Beförderung. Den Anweisungen des Bordpersonals ist Folge zu leisten.
2. Fahrgäste,
die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Bordpersonals nicht nachkommen,
können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung
von Anweisungen eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder
für die Mitfahrgäste entsteht oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung
für das Busunternehmen unzumutbar ist. Rückgriffsansprüche des Bestellers
gegenüber dem Busunternehmen bestehen in diesen Fällen nicht.
3. Beschwerden sind
zunächst an das Bordpersonal, und, falls dieses mit vertretbarem Aufwand nicht
abhelfen kann, an das Busunternehmen zu richten.
4. Der Besteller ist
verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des ihm
Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie
möglich zu halten.
§ 11 Gerichtsstand
und Erfüllungsort
1. Erfüllungsort
Erfüllungsort
ist im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich der Sitz des
Busunternehmens.
2. Gerichtsstand
a. Ist der Besteller
ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des
Busunternehmens.
b. Hat der Besteller
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Zustandekommen
des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland
oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt, ist Gerichtsstand ebenfalls der Sitz des
Busunternehmens.
3. Für die Abwicklung
des Vertragsverhältnisses ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland
maßgeblich.
§ 12
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages einschließlich
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr hat nicht
die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.